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Die Koordinierte Flussgebietseinheit Oder

  • Bild: Westoder - Blick auf Gartz (Foto: Simon Henneberg)
  • Bild: Lausitzer Neiße bei Sagar (Foto: Simon Henneberg)
  • Bild: Schilfufer in Gartz (Foto: Simon Henneberg)
  • Bild: Mündung der Lausitzer Neiße in die Oder (Simon Henneberg)

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten eine flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer. Als Instrument der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben werden die Bewirtschaftungsziele, die nach den Paragraphen 27 und 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgelegt. Paragraph 7 Absatz 2 bis 4 WHG verpflichtet die Länder zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln und in jeder Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 82 WHG) und einen Bewirtschaftungsplan (Paragraph 83 WHG) aufzustellen. Die Flussgebietseinheit Oder ist in Paragraph 7 Absatz 1 WHG festgelegt.

Weiterhin sind bei der Umsetzung der HWRM-RL für jede Flussgebietseinheit nach Paragraph 73 WHG die Hochwasserrisiken zu bewerten und Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko zu bestimmen. Anschließend hat gemäß Paragraph 74 WHG die Erarbeitung entsprechender Gefahren- und Risikokarten zu erfolgen, auf deren Grundlage gemäß Paragraph 75 WHG Risikomanagementpläne zu erstellen sind.

Die EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sieht sowohl eine in den Flussgebietseinheiten koordinierte Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie als auch eine Koordinierung der Anwendungen dieser Richtlinie mit der Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie vor und empfiehlt hierzu die Nutzung der nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Wasserrahmenrichtlinie getroffenen Vereinbarungen.

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten eine flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer. Als Instrument der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben werden die Bewirtschaftungsziele, die nach den Paragraphen 27 und 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgelegt. Paragraph 7 Absatz 2 bis 4 WHG verpflichtet die Länder zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln und in jeder Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 82 WHG) und einen Bewirtschaftungsplan (Paragraph 83 WHG) aufzustellen. Die Flussgebietseinheit Oder ist in Paragraph 7 Absatz 1 WHG festgelegt.

Weiterhin sind bei der Umsetzung der HWRM-RL für jede Flussgebietseinheit nach Paragraph 73 WHG die Hochwasserrisiken zu bewerten und Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko zu bestimmen. Anschließend hat gemäß Paragraph 74 WHG die Erarbeitung entsprechender Gefahren- und Risikokarten zu erfolgen, auf deren Grundlage gemäß Paragraph 75 WHG Risikomanagementpläne zu erstellen sind.

Die EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sieht sowohl eine in den Flussgebietseinheiten koordinierte Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie als auch eine Koordinierung der Anwendungen dieser Richtlinie mit der Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie vor und empfiehlt hierzu die Nutzung der nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Wasserrahmenrichtlinie getroffenen Vereinbarungen.